Die Bilanz / Der Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.

Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.

Der Jahreabschluss enthält eine Vielzahl von interessanten detaillierten Informationen, wie zum Beispiel Vermögen, Gewinn, Verlust, Forderungen, Verbindlichkeiten, Geschäftsentwicklung, Abschreibungen, u.v.a.

Je nach Größenklasse der Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang der veröffentlichten Informationen im Jahreasabschluss. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gelten gemäß §§ 326 f. HGB wesentliche Erleichterungen.

Hinweis: Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

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